In den vergangenen Tagen fokussierte sich die mediale Berichterstattung im Streit um den blauen Stern stark auf das Datum einer kürzlichen Markenanmeldung. Dabei wird jedoch übersehen, dass die rechtliche Position des Musikers Lex Leon auf mehreren und weitaus älteren juristischen Säulen ruht. Eine rein formale markenrechtliche Betrachtung greift zu kurz. Die juristischen Fakten im Überblick:

1. Urheberrecht: Der Stern ist ein kreatives Werk

Das spezifische Design des blauen Sterns von Lex Leon genießt als eigentümliche geistige Schöpfung urheberrechtlichen Schutz. Das Urheberrecht schützt Werke sofort, sobald sie geschaffen und öffentlich benutzt werden; eine formale Registrierung ist dafür nicht erforderlich. Oft wird irrtümlich angenommen, dass nur sehr komplexe Gestaltungen geschützt sind. Die Rechtsprechung geht jedoch aus urheberrechtlicher Sicht von sehr geringen Anforderungen an die individuelle geistige Schöpfung aus, was in der Fachsprache als „kleine Münze“ bezeichnet wird. Die konkrete Ausgestaltung des Sterns – wie die Farbgebung, die Proportionen und die Winkel der Zacken – ist das Ergebnis eines kreativen Gestaltungsprozesses und nicht banal.

Leichte Abwandlungen für den ESC-Auftritt, wie etwa ein anderer Blauton, eine andere Ausrichtung oder hinzugefügte Glitzersteine heben diesen Schutz nicht auf, sondern stellen rechtlich eine unzulässige Bearbeitung eines fremden, geschützten Werkes dar. Dass zwei Musiker in derselben Branche und in räumlicher Nähe rein zufällig ein fast identisches Konzept entwickeln („zufällige Doppelschöpfung“), kann faktisch ausgeschlossen werden.

2. Markenrecht: 15 Jahre Nutzung schlagen ein spätes Anmeldedatum

Ein zentraler Vorwurf lautet, die Marke sei erst vor Kurzem angemeldet worden. Das österreichische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 9 Abs 3 UWG) schützt Kennzeichen jedoch auch ohne formelle Eintragung durch intensive Nutzung. Selbst wenn ein einfaches Zeichen ursprünglich nur eine geringe Unterscheidungskraft hätte, erlangt es durch eine langjährige und konsequente Nutzung im Geschäftsverkehr. Genau das ist beim blauen Stern der Fall, der von Lex Leon seit über 15 Jahren intensiv als Herkunftshinweis verwendet wird. Das Argument, die Marken seien erst nach dem ersten Erscheinen von Cosmó angemeldet worden, lässt sich durch diese historische Nutzung klar entkräften.

Lex Leon Blauer Stern mit MarkeBesonders wesentlich ist zudem, dass Lex Leon bereits Inhaber der registrierten Wort-Bild-Marke AT 334726 ist, welche den blauen Stern in Kombination mit dem Namen „Lex Leon“ schützt. Nach gefestigter Rechtsprechung nimmt der Stern in dieser Kombination eine selbstständig kennzeichnende Stellung ein. Das bedeutet, dass der Stern auch losgelöst vom Schriftzug ein zentrales, geschütztes Element ist, da das Publikum ihn als eigenständigen Herkunftshinweis wahrnimmt. Diese Rechtsauffassung wird durch zahlreiche Entscheidungen höchster Gerichte (EuGH, OGH, BGH) gestützt, wonach ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke seine Kennzeichnungskraft behält, selbst wenn er nicht der einzige dominante Teil ist.

Zudem ist die Behauptung, geometrische Formen wie ein Stern seien pauschal vom Markenschutz ausgeschlossen, rechtlich nicht tragfähig. Sowohl das Österreichische Patentamt als auch das europäische Markenamt (EUIPO) haben bereits in der Vergangenheit diverse „einfache“ Sterne formal und materiellrechtlich geprüft und als Marken registriert. Hier konkrete Nachweise eingetragener „einfacher“ Sterne:

Bild (Stern) Eintragungsnummer Registrierungsart / Ort
Stern 1534858 1534858 Internationale Registrierung (EU)
Stern 216740 216740 Internationale Registrierung (AT)
Stern 265415 265415 Internationale Registrierung (AT)
Stern 444303 444303 Internationale Registrierung (AT)
Stern 1516661 1516661 Internationale Registrierung (EU)
Stern 1774792 1774792 Internationale Registrierung (EU)
Stern 012688602 012688602 Unionsmarke
Stern 015710304 015710304 Unionsmarke
Stern 018933161 018933161 Unionsmarke
Stern 002426864 002426864 Unionsmarke
Stern 017898010 017898010 Unionsmarke
Stern 019132053 019132053 Unionsmarke
Stern 012152278 012152278 Unionsmarke

Alle diese Marken in Form von “einfachen” Sternen wurden von prüfenden Patentämtern, zB vom Österreichischen Patentamt sowie vom EUIPO, formal und materiellrechtlich geprüft, für unterscheidungskräftig erachtet und – mit Wirkung für Österreich – registriert. Diese Marken wurden allesamt ohne erworbene Unterscheidungskraft bzw. Verkehrsgeltung eingetragen, schützen unterschiedliche Waren und Dienstleistungen in verschiedenen Klassen und umfassen sowohl ältere Marken, aber auch sehr junge aktuelle Marken aus den letzten Jahren.

3. Verwechslungsgefahr: Die Realität bestätigt die juristische Theorie

Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, bestimmt sich im Markenrecht nach der Wirkung auf das Publikum (den durchschnittlichen Konsumenten). Bei musikalischen Dienstleistungen ist der Aufmerksamkeitsgrad oft gering, weshalb kaum wahrnehmbare Kleinigkeiten, wie ein geringfügig anderer Blauton oder die exakte Ausrichtung der Zacken, rechtlich nicht ins Gewicht fallen.

Ausschlaggebend ist zudem, ob der Stern als bloße Dekoration oder als echtes Kennzeichen genutzt wird. Cosmó erklärte in Interviews selbst seine Idee hinter dem Styling: „COSMÓ ist ja eine neue Künstlerfigur und ich dachte, das braucht noch so ein Ding… daran erkennt man COSMÓ“. Damit führt er selbst aus, dass er den Stern aktiv zur Identifikation einsetzt.

Dass diese Verwechslungsgefahr keine bloße juristische Konstruktion auf dem Papier ist, zeigt nun die Lebensrealität: Unter aktuellen Online-Beiträgen und Videos von Lex Leon häufen sich mittlerweile Kommentare von Nutzern, die ihn als „Fake CÓSMO?“ bezeichnen. Lex Leon wurde von seinen Fans bereits mehrfach darauf angesprochen. Genau dieses absurde Szenario – dass der ursprüngliche Schöpfer und jahrelange Nutzer plötzlich fälschlicherweise für einen Trittbrettfahrer gehalten wird – soll durch das Marken- und Kennzeichenrecht verhindert werden.

Fazit

Die aktuelle Debatte greift zu kurz, wenn sie sich auf den Stichtag einer Patentamts-Anmeldung beschränkt. Durch die über 15-jährige Nutzungshistorie und die urheberrechtliche Schöpfung besitzt Lex Leon weitreichende und fest verankerte Schutzrechte an seinem blauen Stern.